cyber - data - privacy

                                                                                



01.01.2017:

Hinweis in eigener Sache: 

Seit 12.10.2016 finden Sie uns auf dem Kurznachrichten-Dienst twitter unter @yourimage_net.




04.12.2016:

Aufreger der Woche: Vorschlag der Einführung digitaler Grundrechte 

Eine Gruppe prominenter Bürgerinnen und Bürger veröffentlichte letzte Woche unter digitalcharta.eu sowie in diversen Printmedien die Einführung digitaler Grundrechte auf EU-Ebene. Hierzu sei zunächst auf die bereits bestehenden rechtlichen Regelungen verwiesen:

Grundrechte sind sogenannte "Primär-Gesetzgebung".
Auf EU-Ebene existiert hier die sog. "Europäische Grundrechts-Charta (EUGrCh)". Ausführungsgesetze, welche (u.a.) die Grundrechte im Detail umsetzen sollen, unterfallen der sog. "Sekundärgesetzgebung."

Den in der Debatte beteiligten Rechtsgelehrten nach, die sich bereits eingebracht haben, sind
Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Beziehungen zwischen privaten Akteuren wie natürlichen und institutionellen Personen werden ausschliesslich durch Sekundärgesetze (seien diese strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Natur) geregelt.






30.11.2016:

Das IT-Sicherheitsgesetz in der Bewährungsprobe: Angriff auf 900.000 Telekom-Router 

Angesichts des weltweiten Hacker-Angriffs stellt sich die Frage eines ersten Realitäts-Abgleichs des im vergangenen Jahr in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetzes. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erwartet, dass sich nach dem Gesetz zunächst ca. 450 Betreiber zu registrierern haben. Eine genaue Zahl ist nicht bekannt. Tatsächlich liegen nach Informationen von BR Recherche dort derzeit die Daten von 310 Anlagen vor. Das BSI selbst erklärt nach diesen Informationen "Die Auswertung der Anträge läuft noch".

Innenminister Thomas de Mazière erklärt dazu, man sei auf dem (richtigen) Weg. Pragmatisch sieht das Bundeskanzlerin Angela Merkel: "Wir müssen lernen (mit solchen Angriffen) umzugehen... man muss wissen, dass es so etwas gibt und lernen, damit zu leben."

In der Tat stellt sich diese Thematik in entsprechender Weise sowohl für die Themen IT- und Cyber-Security, genauso wie auch für die Themen Datenschutz-Verletzungne und Cybermobbing. Auch sollte in diesem Zusammenhang gesagt werden, dass die jeweils zugefügten Schäden von Null bis katastrophalen Ausmasses erreichen können.



28.11.2016:

Zweieinhalb Gedanken zur US-Wahl 

1. Das Clinton-Lager äussert inzwischen Zweifel an der Legitimität insbesondere in 3 US-Bundesstaates. Die Wahl-Automaten könnten manipuliert gewesen sein, worauf hinzudeuten scheint, dass Clinton gerade in Wahlbezirken, in denen Wahl-Automaten benutzt wurden, deutlich schlechter abgeschnitten habe als erwartet. Prinzipiell und auch ganz praktisch lässt sich dieses klassische IT-Security-Thema überprüfen und korrigieren.

2. Inzwischen ist jedoch auch von gezielter Manipulation, etwa durch künstlich erzeugte "meinungsbildende" Botschaften intelligenter Chat-Bots und deren vielfacher Verbreitung die Rede. Mehr oder weniger abenteuerliche Gerüchte sollen verbreitet worden sein. Die Auswirkung auf den Wahlausgang ist, im Gegensatz zu 1., in diesem Fall nicht mess- und quantifizierbar. Während des Wahlkampfes gab es auch keine Instanz, zumal mit derselben Reichweite, welche soweit unabhängig wäre, wenigstens die gröbsten Verzerrungen halbwegs gerade zu rücken. Noch erstaunlicher: beide Lager werfen sich derartige Manipulationen jetzt schon gegenseitig vor.

3. Was einmal als Cybermobbing angefangen hat, wurde erst zu organisiertem Hass von Gruppen gegen Gruppen, und erscheint jetzt als grossflächtige Meinungsmanipulation. Nimmt man mal beide Manipulationsvorwürfe zusammen, dann kann in der grossen westlichen Vorbild-Nation inzwischen wohl niemand mehr für irgend etwas garantieren. Auch d
ie hiesige Politik und Öffentlichkeit (etwa BJM Maas) ist mittlerweile besorgt um die Wahl zum Bundestag im kommenden Jahr.


08.08.2016:

Die EU-Richtilinie über Massnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union ("NIS-Richtlinie") tritt in Kraft.

Die Richtlinie entspricht in etwa dem bereits 2015 in Kraft getretenen deutschen IT-Sicherheitsgesetz. Im Unterschied dazu regelt die Richtlinie aber auch "Digital Service Providers" wie Suchmaschinen, Cloud Computing Dienste und Online-Marktplätze. Die Richtlinie muss von allen europäischen Gesetzgebern bis Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt sein.

IT-Sicherheit und Datenschutz sind nicht zuletzt im IT-Sicherheitsgesetz und in der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) über die dort zu findenenden Auführungen zum Schutz personenbezogener Daten durch "Technisch-Organisatorische Massnahmen" miteinander verbunden.

Das bedeutet: da die EU-DSGVO gleichfalls ab Mai 2018 verbindlich zur Anwendung kommen wird, wird damit dann erstmals ein unionsweites verbindliches Regelwerk zu Datensicherheit und Datenschutz existieren.



19.06.2016:

KI (Künstliche Intelligenz) -Methoden halten Einzug in den Umgang mit unerwünschten Bildern (Teil II): Videos mit extremistisen Inhalten sollen künftig durch Analyse-Software blockiert werden

Der US-Computerwissenschaftler Hany Farid hat eine Software entwickelt, die in der Lage sein soll, Videos mit extremistischen Gewalt-Inhalten wie Enthauptungen und Folter zu löschen. Vorgestellt wurde die Software von der halbstaatlichen Organisation "Counter Extremism Project". Bei der manuellen Löschung von Bildern kämen die sozialen Netzwerke nicht nach.

Soziale Netzwerke äußern laut Heise/ futurzone Bedenken. Die Promoter der Software rechnen mit "harten Debatten". Die damit gleichzeitig aufgekommene Frage, wer darüber entscheiden soll, welche Bilder als "extremistisch" vom Netz genommen werden, stellt sich jedoch auch schon beim manuellen Löschen und dürften dort zimindest weniger reproduzierbar sein;

Es gibt zunächst einmal jedoch keinen Grund, welchalb sich KI-Filter nicht auf entsprechende Gewaltvideos trainieren liesen. Denkbar und sinnvoll mag etwa ein KI-Filter erscheinen, dessen Ergebnis in den Grenz-/Zweifelsfällen manuell nachbearbeitet wird.

Man könnte es auch so formulieren: Hier wird gerade (und jetzt endlich) die Tür aufgestossen zu einer höchst spannenden Debatte.



31.05.2016:

KI (Künstliche Intelligenz) -Methoden halten Einzug in den Umgang mit unerwünschten Bildern

Das soziale Netzwerk facebook entwickelt KI-Filter für unerwünschte Inhalte im Netz.Das Unternehmen hatte zulsetzt erhebliche Investitionen in die KI und die entsprechende Rechen-Power getätigt. Dazu verkündet  das Unternehmen, dass seine KI-Filter inzwischen mehr anstössige Bilder ausfiltern als durch menschliche Operatoren veranlasst. Gleichzeitig arbeitet das Unternehmen daran, Texte zu verstehen und einzuordnen (Stichwort "Hate-Speech"). Aus Sicht des Unternehmens ist ein entscheidender Punkt, einen zivilisierten Ort zur verfügung zu stellen, an dem Nutzer persönliche Inhalte teilen können, ohne dabei Reaktionen fürchten zu müssen, die Mobbing nach sich ziehen.

Menschliche Operationen stehen In der Ausführung solcher Arbeiten häufig unter einem hohem psychischen bzw. posttraumatischen Stresslevel und sind erhöhter Burn-Out-Gefahr ausgesetzt. Problematisch beim Rückgruff auf menschlichen Operatoren ist sicherlich auch, dass bis zum Zeitpunkt, zu dem ein Bild oder ein Hass-Inhalt von solchen gemeldet wird, diese in vielen Fällen schon eine Spur der Verwüstung nach sich gezogen haben.

Erste Schritte einer (sicherlich notwendigen) "Kulturalisierung" dieser Technologie sind bereits unternommen: in Zusammenarbeit mit Twitter, Youtube und Microsoft sollen verpönte Inhalte nach einer EU-weiten Vereinbarung innerhalb 24 Stunden vom Netz genommen werden. Instagram, WhatsApp und Oculus zeigen sich jedenfalls interessiert oder wollen die Technologie zumindest teilweise nutzen. Erfreulich ist, dass das Unternehmen seine Forschung(sergebnisse als "open-sourcing" frei zur Verfügung stellt und kommentiert dies folgendermassen: "Wir tun dies für die ganze Community, weil es das Leben so vieler Mneschn berührt".

Genauso groß wie die Chancen ist indes das Missbrauchspotential dieser Techhnologie: Das Unternehmen verkündete gleichfalls, es arbeite daran, menschliche Gesichter in Videos zu markieren. Wie und von wem dieses Feature dann tatsächlich genutzt werden soll (und wird), dazu äußert sich das Unternehmen eher vage.

Wenn's funktioniert, dann wäre (erst einmal inhaltlich) damit das komplette Cybermobbing-Spektrum abgedeckt. Die diversen Kanäle werden dem wohl peu-a-peu folgen. Höchst bemerkenswert an dieser News scheint doch folgender Aspekt zu sein: gerade menschlicher Niedertracht entgegen zu treten, wird der maschinellen "Vernunft" und maschinellen Möglichkeiten inzwischen offensichtlich mehr zugetraut als menschlicher Vernunft und menschlicher Möglichkeiten; so jedenfalls die Sicht des Silicon Valley.

Der sehr lesenswerte Artikel, der diesem Post zugrunde liegt, findet sich bei TechCrunch unter https://techcrunch.com/2016/05/31/terminating-abuse/ .




30.09.2015: Höchste jemals vor einem deutschen Gericht erstrittene Entschädigung für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Eine in der Öffentlichkeit mit Wetterprognosen weithin bekannt gewordene Persönlichkeit hat vor dem Landgericht Köln eine Enschädigungssumme von 635.000 EUR erstritten. Anlass war der Vorwurf der Vergewaltigung, von dem er freigesprochen wurde. Im Zuge des strafrechtlichen Prozesses hatte die Springer-Presse in ca. 20 Bild- und Textdokumenten allzu freizügig, etwa durch Fotografien des Angeklagten, Veröffentlichungen von SMS und emails, intime Details aus seinem Privatleben an die Öffentlichkeit gezerrt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Brisant: beide Seiten sind mit dem Urteil nicht einverstanden und haben angekündigt, in Berufung zu gehen.





28.09.2015: Bild der Woche 

Die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, betritt Neuland (Quelle: dpa) 

Die Bundeskanzlerin äußerte am Rand des UN-Gipfels in New York ihre Besorgnis über Online-Hetze in sozialen Netzwerken gegenüber Facebook-Gründer Mark Zuckerberg.



24.04.2015: Personen als "Beiwerk" auf Fotos

Im Kunsturhebergesetz ist geregelt, dass Menschen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen, auch ohne deren Einwilligung abgebildet werden dürfen. Das wirft schon einige praktische Fragen in der Umsetzung auf. Davon unabhängig hat die Rechtsprechung auch eigene Regeln für die Abbildung von Personen des Zeitgeschehens etabliert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, daß ein Strandfoto, einen Prominenten betreffend, auf dem im Hintergrund und als Person identifizierbar, eine Dame im Bikini erkennbar ist, von dem entsprechenden Journal nicht weiter veröffentlicht werden darf: Wer sich in die Öffentlichkeit begibt, wird deshalb nicht zum Objekt für Pressefotos. Darüber hinaus können auch Begleiter von Prominenten hier ihre Privatsphäre geltend machen.

Das Argument des "Beiwerks" wird von den Gerichten regelmäßig dann in Frage gestellt, wenn die entsprechende Person identifizierbar ist, wenn diese zum Blickfang oder eben doch zum Thema des Fotos wird. Entschädigung bzw. Schmerzensgeld kommt regelmäßig dann ins Spiel, wenn die Person dabei in ihrer Integrität berührt wird. (Quelle: Süddeutsche Zeitung, 24.04.2015)



11.03.2015: die bayerische Polizei

appelliert an die Bevölkerung, Fälle von auf Handys/ im Internet verbreiteten persönlichkeitsverletzenden Videos zur Anzeige zu bringen. Auslöser war ein unter 14- bis 15-jährigen Schülern kursierendes Gewaltvideo in Niederbayern. Erst die Mutter des betroffenen Schülers hatte Strafanzeige erstattet, nachdem sie die Bilder zufällig zu Gesicht bekommen hat. Solche Taten kämen nur selten an die Öffentlichkeit, da sie meist nur in geschlossenen Kreisen kursierten. Die Dunkelziffer sei sehr hoch. Betroffene würden aus Scham nichts unternehmen. (Quelle: Gedächtnisprotokoll - Nachrichten im BR).



04.03.2015: Das Bundesverfassungsgericht

hat die Verfassungsbeschwerde des Seitenbetreibers (AZ 1 BvR 1134/13) nicht zur Entscheidung angenommen. Das bedauern wir sehr, wurde doch dadurch eine Gelegenheit verschenkt, das Thema Cybermobbing noch stärker in das Bewußsein der Allgemeinheit zu heben und wegweisende Entscheidungen zu treffen hinsichtlich der zvilrechtlichen Einklagbarkeit solcher Fälle was das rechtliche Gehör, die Beweiserhebung und den Auskunftsanspruch für genutzte personenbezogene Bilddaten betrifft.



04.03.2015: Strafrechtliche Verurteilung wegen Cybermobbing

wegen eines Prügelvideos im Baden-Württembergischen Tübingen wurden drei 14-jährige Schülerinnen verurteilt, u.a. die Haupttäterin zu 6 Monaten Jugendstrafe auf Bewährung und eine Woche Jugendarrest. Die selbe Strafe für das Mädchen, welche den Gewaltakt gefilmt und die "Idee" dazu hatte. Auch ein Mädchen, welches nur zugeschaut hatte, muß für eine Woche in den Jugendarrest.
Als Begründung für die Strafen nennt das Gericht u.a. daß das Internet nichts vergesse. Das
Opfer müsse damit leben, dass das Prügelvideo immer abrufbar sei (Quelle: Südwest-Rundfunk).

Dies ist nach unserer Kenntnis die - neben dem phsysischen Gewaltakt - erste strafrechtliche Verurteilung, bei dem Cybermobbing mit Bildern in das Urteil eingegangen ist.



27.01.2015: Cybermobbing-Gesetzgebung in Deutschland

die gibt es tatsächlich. Nachdem im September 2013 in China, im Juli 2014 in Russland, jeweils bezogen auf Texte, aber auch nicht ganz frei von internationaler Kritik, entsprechende Vorhaben in Kraft getreten sind, nimmt sich der hiesige Gesetzgeber jetzt der Verletzuungen des Bildnisschutzes an - dem Vernehmen nach gegen den Widerstand der zu Rate gezogenen Strarechtsexperten. Bei dem heute in Kraft getretenen neugefasstnn §201a StGB - Verletzung des höchtpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen - bleibt kaum ein Stein auf dem anderen.

Neu einbezogen sind Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen. Dies dürfte insbesondere Konsequenzen haben für die berüchtigten Unfall - und sogenannte "happy-Slapping"-Videos. Weiter das Zugänglichmache an dritte Personen von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Ein sensibles und hochpolitisches Thema wird die Entwicklung von Ermittlungsansätzen und Rechtsprechung hierzu hinsichtlich der Themen Nacktheit und Sexualität sein.

Das Strafmaß wurde von einem auf zwei Jahre angehoben. Weiterhin wurde der Tatbestand in den Katalog der Privatklage-Delikte aufgenommen.

Ein interessanter Aspekt ist die Tatsache, daß Cybermobbing seiner Natur nach ein Gruppenphänomen ist. Damit greifen auch die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafrechts für Täterschaft, Anstifung und Beihilfe.

Das Gesetz ist ein hoffnungsvoller Elinstig in eine Cybermobbing-Gesetzgebung. Es bleibt freilich noch viel zu tun. Das Gesetz taugt am Ende nur, wenn angezeigte Delikte auch tatsächlich und konsequent verfolgt werden. Spiegelbildlich zur strafrehcltichne Regelung sollte auch im Zivilrechth ein Auskunftsanaspruch geschaffen werden hinsichtlich der Person, welche Bidlnisse zugänglich macht. Richterinnen und Reichter sollten so geschult sein, daß sie jederzeit souverän mit dem Datenschutzrecht umgehen können und nicht, was leider vorkommt, bei einem Cybermobbing-Verfahren zum allerersten mal ein frisch geschnittenes Grundlagenwerk zum Datenschutz aufschlagen.



02.01.2015: Der Bayerische Staatsminister des Inneren,

Herr Joachim Herrmann, äußert sich anlässlich der Pressekonferenz "Cybercrime-Bekämpfung in
Bayern" in Nürnberg zum Thema Cybermobbing:

„... Auch das Thema „Cybergewalt“ spielt eine immer größere Rolle. Hierbei handelt es sich
um reale Gewalt. Sie wird daher von den Ermittlungsbehörden sehr ernst genommen.
Meistens handelt es sich um sogenanntes „Cyberbullying“ oder „Cybermobbing“, bei dem
das Opfer online unter Druck gesetzt und schikaniert wird...“
 

Damit lässt sich wohl mit Fug und Recht sagen, dass das Thema Cybermobbing endlich in der realen Welt angekommen ist. Wir wünschen uns allerdings, daß seine Erkenntnisse in den ihm unterstellten Behörden auch umgesetzt werden, was bislang in den allermeisten Fällen leider nicht der Fall ist.



18.11.2014: Ein US-Anwalt zum Thema Cybermobbing 

Der New Yorker Rechtsanwalt Arkady Bukh äußert sich in einem Beitrag für
#DeleteCyberbullying (ein Projekt der COFACE (Confederation of the Family Organisations
in the European Union) folgendermassen:

„The perpetrator can suffer consequences as well. In this digital age, that posted image may
just show up in a screening when they apply for college or a job. The bully may also be
charged with a crime if sexual content was involved and the bully will have to register as a
sex offender. Those are the kind of things that don’t disappear when the laughter stops“,

Übersetzung: „Auch den Verletzer können Konsequenzen treffen. Im digitalen
Zeitalter kann ein gepostetes Bild im Auswahlverfahren für die Hochschule oder eine
Arbeitsstelle auftauchen. Der Täter kann auch ein Strafverfahren bekommen, wenn es um
sexuelle Inhalte geht und kann in einem Sexualstrafregister gespeichert werden. Das sind
die Dinge, die nicht verschwinden, wenn das Gelächter zu Ende ist.“ (Übersetzung: der
Seitenbetreiber).


08.10.2014: Nacktfotos in der Cloud

Eine US-amerikanischen Schauspielerin, deren private Smartphone-Cloud gehackt wurde, in der sie eigene Nacktfotos von sich abgelegt hatte, äußerte sich im Interview folgendermaßen: „Es ist kein Skandal. Es ist ein Sexualverbrechen. Es ist eine Vergewaltigung. Es ist so widerlich. Das Gesetz muss geändert werden, und wir müssen uns ändern.“ (Quelle: US-Ausgabe der Zeitschrift „Vanity Fair“ (Okt. 2014); Übersetzung: www.purestars.de)



26.06.2014: Beschluss der Justizminister-Konferenz 

Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich auf ihrer 85. Konferenz in Binz auf Rügen mit Cybermobbing befasst und fassen folgenden Beschluß: Sie bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob das Unrecht des Cybermobbings durch die geltenden strafrechtlichen Vorschriften angemessen erfasst wird und ob sie die erforderliche generalpräventive
Wirkung entfalten.



17.05.2014: Systemschutz für das Internet

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Wolfgang Hoffmann-Riem fordert große neue Anstrengungen zum Systemschutz. Der Staat habe innerhalb seiner Gestaltungsspielräume die Pflicht, für zielführende Maßnahmen zu sorgen, also solche, die Grundrechtsschutz real ermöglichen (Quelle: SZ, 17./18.05.2014).



29.04.2014: zu aktuellen Gesetztesvorhaben des Bundes

Frau Prof. M. Frommel (Zentrum für Rechtspsychologie, Kriminalwissenschaften un forensische Psychopathologie der Universität Kiel) stellt fest, daß die strafrechtliche Verfolgung "komprommittierender Bilder" über das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch heute schon möglich ist, wenn denn die dafür zuständigen Behörden auch tätig werden (Quelle: Hauptnachrichten im ZDF). 

Die strafrechtlichen Vorschriften im BDSG bauen aber in den Begrifflichkeiten und Rechtskonzepten auf dem - größtenteils - zivilrechtlichen Regelwerk des BDSG auf. Damit bestätigt nun erstmals eine namhafte Juristin unseren bereits seit Ende 2009 praktizierten Ansatz des - zivil- und strafrechtlichen - Umgangs mit Cybermobbing, insbesondere durch personenbezogene Bilder. 

Gewiß ist eine Präzisierung der Rechtsnormen zum Umgang mit Cybermobbing wünschenswert und unbedingt auch anzustreben. Grundsätzlich bestätigt dies jedoch unseren bereits seit Jahren praktizierten Denk- und Handlungsansatz zum Schutz von Persönlichkeitsrecht und Privatsphäre im Internet auf der Grundlage der EU-richtlinienkonformen Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes.



27.03.2014: Erwachsenenstudie zu Cybermobbing

Das Bündnis gegen Cybermobbing e.V. veröffentlicht seine Erwachsenenstudie über Cybermobbing. Damit liegen erstmals auch Zahlen über den gesamten Bevölkerungsquerschnitt in Deutschland vor. Im November 2013 wurden dazu mehr als 6200 Personen über 18 Jahren befragt. Demnach waren im Ergebnis schon ca. 8 % aller Erwachsenen davon betroffen; davon wiederum ca. 27% durch Verletzungen des Bildnisschutzes.

Nimmt man die Zahlen für Erwachsene einmal als Abschätzung für die Gesamtbevölkerung - da solche Vorfälle bekanntlich bei Jugendlichen eher häufiger vorkommen, so läßt sich vorsichtig sagen, daß 6,5 Mio Personen schon einmal von Cybermobbing, 1,7 Mio von Verletzungen des Bildnisschutzes betroffen waren.

Die genannten Zahlen spiegeln die subjektiven Aussagen der Betroffenen wider. "Objektive" Zahlen müssen hier allerdings keineswegs geringer ausfallen: So kann es durchaus vorkommen, daß jemand benachteiligt wird, indem er etwa eine Arbeitsstelle nicht bekommt, weil Gerüchte oder Bilder zu seiner Person im Internet kursieren. Den tatsächlichen Grund dafür wird der oder die Betroffene hier in den meisten Fällen aber wohl niemals erfahren.



20.11.2013: Aus unserer Website-Statistik

Unsere Online-Präsenz erfreut sich seit Beginn eines regen, gerade auch internationalen Interesses. So erhielten wir sehr viele Besuche aus Beijing. Wir finden es Interessant, daß wir diese Zugriffe gerade im Vorfeld des chinesischen "Gesetzes gegen Verbreitung von Online-Gerüchten"/ "Cybermobbing-Gesetz" (Agenturmeldungen vom 10.09.2013) registrieren konnten. Indes konzentrierte sich die Berichterstattung in den westlichen Medien zu diesem Gesetz großteils auf den Aspekt des gewiss hohen Gutes der Pressefreiheit.

Wir hoffen, dass wir einige positive Anregungen nach China vermitteln konnten, wünschen, weiter, dass dieses neue Gesetz vor allem den chinesischen Bürgerinnen und Bürgern zugute kommt und beraten in China gerne zu allen Fragen des Internet.



24.06.2013: "O tempora, o mores!"

(Was für Zeiten, was für Sitten!) rief Marcus Tullius Cicero schon 63 v. Chr. aus. Dafür hätte der römische Staatsmann, Schriftsteller und Philosoph angesichts der größten Überwachungsaktionen der Menschheitsgeschichte, der Programme "Prism" und "Tempora", sicherlich auch heute allen Grund.



28.01.2013

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) meldet für 2012 mit 3239 über Internet-Inhalte eingegangenen Beschwerden fast eine Verdopplung gegenüber 2011 (1740). Die FSM zieht daraus keinen Rückschluss auf ein vermehrtes Vorkommen der genannten Inhalte. Stattdessen dürfte daraus wohl eher der Schluß gezogen werden, daß die Zahl der Internet-Nutzer, welche nicht bereit sind, im Netz rechtswidrig kursierende Inhalte hinzunehmen, inzwischen rasant steigt - insofern eine höchst erfreuliche Entwicklung.



08.01.2013

Das "World Economic Forum" (WEF) identifiziert sog. "digital wildfires" ("digitale Buschfeuer") in seinem Global Risks Report 2013 als eigenständiges (globales) Problemfeld. Unter diesem Begriff ist das Übergreifen einer im Internet kursierenden Information in die "reale Welt" mit schädigender oder zerstörerischer Wirkung zu verstehen. Eine Risiko-Landkarte listet die Einzelaspekte des Phänomens auf: "Critical  Systems Failure" (Versageh funktionskritischer Systeme"), "Massive digital misinformation" (gravierende digitale Fehlinformation), "Cyber attacks" (Software-Angriffe im Netz), "Massive incident of data fraud/theft" (schwerwiegende Vorfälle infolge von Täuschung und Entwendung von Daten), "Terrorism" (Terrorismus), "Rising religious fanaticism" (wachsender religiöser Fanatismus), "Failure of diplomatic conflict resulution" (Versagen diplomatischer Konfliktlösungen), "Major systemic financial failure" (Zusammenbruch von Finanzmärkten), "global governance failure" (Abwesenheit wirksamer globaler Regelungen), "Backlash against globalization" (Gegenbewegung zur Globalisierung).

Betrachtet man nun die Thematik des Schutzes des Persönlichkeitsrechts im Internet, so finden sich dort, mit Ausnahme der Aspekte "Versagen kritischer Systeme", "Finanzmärkte" und "Terrorismus" alle hier genannten Aspekte wieder. Weiter ist das WEF der Ansicht, daß bei all diesen letzgenannten Aspekten das Risiko in 2013 im Vergleich zu 2012 zunehmen wird, sowohl was die Eintritts-Wahrscheinlichkeit als auch im Fall des Eintritts dessen Auswirkung angeht.

Das eigentlich Bemerkenswerte an der Risikoanalyse des WEF ist jedoch die Veränderung der Perspektive: Lag im Report 2012 der Schwerpunkt auf technologischen und finanziellen Risiken hochgradig vernetzter Systeme, so werden hier erstmals zivilisatorische und kulturelle Risken als Folge hochgradiger Vernetzung thematisiert.



31.12.2012

Erstmals haben wir eine Klage für den allgemeinst denkbaren Fall der Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet eingereicht, nämlich daß der Betroffene den begründeten Verdacht hat, daß persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet über ihn kursieren, er jedoch den "Corpus Delicti", also die konkret kursierende Information, nicht dingfest machen kann. Dafür haben wir die entsprechenden rechtlichen Konzepte, respektive Anspruchsgrundlagen, eingebracht und auf die vorliegende Problematik angewendet:

Allgemeines Persönlichkeitsrecht, insbes. informationelles Selbstbestimmungsrecht, Auskunftsanspruch über gespeicherte und nichtgespeicherte, genutzte Daten, besonders sensible Daten nach BDSG in Verbindung mit der EU-Richtlinie 95/46/EG, Verbreitung von personenbezogenen Bildnissen nach KUG, Strafrechtliche Aspekte nach KUG und BDSG, Diskriminierung nach AGG, Abgrenzung zu Delikten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nach StGB; Vertragspflichten, Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung, mehrfache Kausalitäten, Beweislast, Schadensersatz, Eidesstattliche Versicherung, Schadensersatz nach BGB; Formulierung des Antrags, Wahrheitspflicht, Sekundäre Darlegungslast, Recht auf Beweis nach ZPO (Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt beraten Sie dazu gerne!).

Wir sind der festen Auffassung, daß mit diesem rechtlichen Instrumentarium auch bereits mit der heutigen Gesetzeslage Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet vor einem deutschen oder europäischen Gericht dem Grundsatz nach erfolgreich geltend gemacht werden können. So sollte es jetzt auch nur noch eine Frage der Zeit sein, bis wann Betroffene ihr Recht vor Gericht in derartigen Fällen regelmäßig und erfolgreich durchsetzen können.


16.11.2012

Der Seitenbetreiber wendet sich in eigener Angelegenheit an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Wir mußten bislang wiederholt die Erfahrung machen, daß Beweisangebote für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet von den Gerichten regelmäßig übergangen und Klagen damit abgewiesen werden. Auch werden schriftlich vorliegende Widersprüche im Falle des Bestreitens seitens der Beklagten von den Gerichten regelmäßig gar nicht beachtet. Wir wollen in Karlsruhe klären lassen, daß im Fall von behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet vom Kläger angebotene Zeugenbeweise erhoben werden müssen, anderenfalls eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör vorliegt.


21.09.2012:

Der Deutsche Juristentag ( www.djt.de ) ist eine Vereinigung von Rechtsgelehrten, welche auf einer unabhängigen und wissenschaftlichen Basis aktuelle juristische Probleme aufgreift und zeitgemäße Lösungen für Politik und Gesellschaft vorschlägt. Auf seiner 69. Tagung in München, Abteilung "IT- und Kommunikationsrecht/ III. Persönlichkeitsrechtsschutz" fasste dieser folgenden Beschluß:

"Bei behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist dem Betroffenen - in Anlehnung an §§ 101 UrhG., 19 MarkenG, 140b PatG - ein Auskunftsanspruch zur Benennung des Rechtsverletzers zu gewähren; Ausnahmen sind nur in verfassngsrechtlich gebotenen Fällen zuzulassen."

Wir hatten bereits anläßlich unseres Beitrags zum Ideenwettbewerb www.vergessen-im-internet.de des Bundesministeriums des Inneren im Januar 2012 dieses mehrstufige Phänomen herausgearbeitet, welches sich in einen "Urheber", Einsteller, (Weiter-)Verbreiter und Zeugen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet untergliedert, und vorgeschlagen, dafür entsprechende Ansprüche und Rechtspflichten auszugestalten, sowie diese mit einem eigenen Auskunftsanspruch zu versehen.


Wir freuen uns, daß diese Institution des deutschen Rechtswesens, vertreten durch namhafte Experten und einflußreiche Persönlichkeiten ihres Fachgebiets, hier unsere Position stützt und sehen dies als eine Bestätigung unserer Arbeit.


20.08.2012:

heise online berichtet, daß es in Indien zu Ausschreitungen aufgrund der Verbreitung personenbezogener Bilddaten gekommen sein soll. Grund sollen ethnisch-religiöse Konflikte zwischen indigener und zugewanderter Bevölkerung sein, die dazu führten, daß Bilddaten in einen falschen Kontext gestellt und über soziale Netzwerke verbreitet worden sein sollen.



17.08.2012:

Das IT-Security Unternehmen McAfee hat eine facebook-App im Betatest, die vor unbefugtem Zugriff auf personenbezogene Bilddaten schützen soll. Die Bilddaten sollen über diese App hochgeladen werden und auf diesem Weg dem nicht autorisierten Personenkreis das Speichern, Ausdrucken und Herunterladen sowie das Erstellen von Screenshots verhindert werden.

Aus diesem Ansatz ergeben sich allerdings auch die Einschränkungen: abgesehen davon, daß der Aktionsradius bleibt auf die facebook-Welt beschränkt bleibt, muß der Nutzer alle seine facebook-Freunde überzeugen, die App gleichfalls zu installieren.



19.07.2012:

Das Institut für interdisziplinäre Konflikt- und Gewaltforschung der Universität Bieldfeld legt eine aufschlußreiche Studie zum Cyberbullying bei Schülerinnen und Schülern im Alter von 11 bis 24 Jahren vor. Nachfolgend einige interessante Ergebnisse aus dieser Studie:

Demnach haben 14% von 1881 befragten Teilnehmern angegeben, in den letzten 3 Monaten über das Netz belästigt worden zu sein.

Ohne Einverständnis der Betroffenen angefertigtes und kursierendes personenbezogenes Bildmaterial wird in 2,1% aller befragten angegeben und mit als der am meisten belastende Tatbestand genannt.

Die Gruppe der Täter erreicht im Alter von ca. 15 Jahren ein Maximum und nimmt danach relativ stark ab. Bei den Betroffenen wird das Maximum im Alter von ca. 18 Jahren erreicht und nimmt danach in einem vergleichsweise weit geringeren Maß ab. Daraus kann geschlossen werden, daß Erwachsene zwar nicht in demselben, aber doch in einem vergleichbaren Ausmaß betroffen sind.

Betroffene kennen häufig nicht nur ewaige Bilder, die über sie kursieren, sondern, können häufig noch nicht eimal wahrnehmen, warum sie gemobbt werden (Informations-Asymmetrie). Auch spielt es kaum eine Rolle, ob ein Betroffener selbst über eine hohe technische/ Internet-Kompetenz verfügt oder nicht.


18.07.2012: 

Zur Reichweite des Auskunftanspruchs nach §34 Abs. 1 BDSG:

Wer Fälle von Cybermobbing und die rechtswidrige Nutzung personenbezogener Bilddaten zivilrechtlich einklagen will, ist in elementarer Weise auf Auskunftsansprüche angewiesen. Das BDSG sichert, streng genommen, Auskunftsansprüche nur über gespeicherte Daten zu. Erst in der Folge dieser gespeicherten Daten stehen auch Ansprüche über Nutzen, Weitergabe usw. zu. Was ist aber mit personenbezogenen Bildern und Videos, welche z.B. auf einem Smartphone gespeichert wurden, einmal am Bildschirm angezeigt in einer Runde herumgereicht wurden und evtl. wieder gelöscht wurden? Hier soll die anstehende EU-Verordnung Abhilfe schaffen. Bei aktuellen Vorfällen oder solchen, welche in der Vergangenheit stattgefunden haben, hilft das derzeit aber nicht. Es gibt hier dennoch eine Abhilfe:

Die derzeit nach wie vor geltende EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG sagt in Artikel 12: "Die Mitgliedstaaten garantieren jeder betroffenen Person das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen folgendes zu erhalten: ... die Bestätigung, daß es Verarbeitungen sie betreffender Daten gibt oder nicht gibt,... Der Begriff "Verarbeitung" ist in Artikel 2 definiert als "jeden mit oder ohne Hilfe automatisierten Verfahren ausgeführten Vorgang ... wie das Erheben, Speichern, die Organisation, Aufbewahrung, ... das Auslesen, Abfragen, die Benutzung, Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten". In der EU-Verordnung ist also die Auskunft also nicht nur über die Speicherung, sondern über den gesamten Datenverarbeitungszyklus erfaßt.

Nun ist die EU-Richtlinie allerdings nicht unmittelbar anwendbares Recht. Andererseits garantiert sie jedoch die Mindeststandards für das anwendbare Recht; s. z.B. EuGH-Urteil vom 24.11.2011, Az. Verb. RS C-468/10 und C-469/10 - ASNEF/ FECEMD. Damit ist auch der Auskunftsanspruch im BDSG entsprechend auszulegen. Gegebenenfalls kann eine anderslautende Auffassung eines Gerichts dem EuGH vorgelegt werden.



23.05.2012:

Zur zivilrechtlichen Einklagbarkeit von Ansprüchen aus Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch personenbezogenes Bildmaterial sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör seitens der Gerichte:

Wer die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die unbefugte "Nutzung" personenbezogener Bilddaten vor Gericht einklagt, muß in aller Regel auf das Verhalten bzw. Äußerungen von Zeugen zurückgreifen, um dies dem Gericht als Beweis anzubieten. Gelegentlich existieren auch schriftliche Dokumente mit Beweischarakter. Es ist leider eine häufig anzutreffende Praxis in den Gerichtssälen, daß Beweisangebote in solchen Fällen schlicht übergangen werden. Dies ist jedoch in der Regel nicht zulässig.

Zunächst wird vom Kläger (Betroffenen) berechtigterweise eingefordert, daß sein Vortrag vor Gericht substantiiert und schlüssig sei (dies zu gewährleisten, hilft die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt). Erfahrungsgemäß ignorieren Gerichte jedoch dennoch häufig in solchem Zusammenhang vorgebrachte Beweisangebote und der Gesamtvortrag wird ohne eine angemessene Würdigung abgetan, nicht zuletzt aufgrund der für den Betroffenen regelmäßig schwer darzustellenden Sachverhalte.

Die Zivilprozeßordnung formuliert hier jedoch klare Spielregeln: Die "Nutzung" personenbezogenen Bildmaterials, d.h. das Anschauen, die Wertung etc. lassen sich den inneren Tatsachen zuordnen. Etwaige Reaktionen darauf wiederum stellen "äußere" Tatsachen dar. Es ist somit durchaus legitim, derartige Sachverhalte als Tatsachenvortrag vor Gericht vorzubringen.

Da im Fall von Cybermobbing der Betroffene regelmäßig außerhalb des Geschehensablaufs steht, die Beklagtenseite jedoch die erforderliche Informationen meist kennt oder leicht in Erfahrung bringen kann, ist folgendes Vorgehen angebracht: Die in der Zivilprozeßordnung ausgeführte Wahrheitspflicht sieht vor, daß der Kläger den Geschehensablauf, welcher sich seiner direkten Kenntnis zwar entzieht, der sich jedoch aus den Anknüpfungspunkten der inneren und äußeren Tatsachen ergibt, (wiederum als Tatsache) vorträgt. Bestreitet die Beklagtenseite den Vortrag des Klägers, so muß diese sich wiederum detailliert darüber erklären, warum der Vortrag des Betroffenen angeblich unrichtig sei (sekundäre Darlegungslast). Damit ist insbesondere dem (für die Klägerseite unzulässigen) Ausforschungsbeweis vorgebeugt.

Weiter gilt: läßt sich der Sachverhalt auf Auskunftsansprüche zurückführen, und ergeben sich Anhaltspunkte, daß die Auskunft des Beklagten unrichtig sei, so darf eine eidesstattliche Versicherung von der Beklagtenseite eingefordert werden.

Das Angebot von Zeugenbeweisen seitens des Klägers darf vom Gericht nicht abgelehnt werden, selbst dann nicht, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, etwaige Indizien sprechen gegen den Vortrag des Klägers. Wertet das Gericht die ihm angebotenen Beweise nicht aus, so stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Im Falle von Grundrechtsverletzungen - was beim Persönlichkeitsrecht und Datenschutz der Fall ist - so stellt das Übergehen von Beweisangeboten sowie eine Negierung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast Anlaß für eine Verfassungsbeschwerde dar.



25.01.2012:

die EU-Kommission stellt den Entwurf ihres Gesetzesvorhabens für eine EU-weite Datenschutz-Verordnung vor.

Die Tendenz des Ansatzes besteht darin, daß die Verordnung nicht mehr als eine Aneinanderreihung und Verknüpfung von einzelnen Regeln aufzufassen ist, sondern zunächst eine Rundumsicht aller datenschutzrechtlicher Aspekte vorgenommen wird, von der ggf. Ausnahmen generiert werden.

Der Entwurf wird von deutschen Datenschützern teilweise kritisiert. Haupt-Kritikpunkte: Die Verordnung würde sich nicht mehr auf das Grundgesetz berufen; keinere mittelständische Betrieben müßten keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen.

Hochinteressant hinsichtlich personenbezogener Bilddaten: künftig wären alle Daten, welche Rückschlüsse auf natürliche Personen zulassen, Gegenstand des Gesetzes. Auch wären Auskunftsansprüche nicht nur über gespeicherte Daten ableitbar, sondern über den gesamten Datenverarbeitung-zyklus (Erhebung, Nutzung usw.).