cyber - data - privacy

Ideenworkshop 

Nachfolgend seien einige Vorschläge dargelegt, um die Problematik des Schutzes der Persönlichkeit und der Privatsphäre im Netz zu adressieren. Die Gesellschaft wird aushandeln müssen, wie sie die Grenzen der technischen und/ oder rechtlichen Regelungen neu justiert, um die Rechte und die Privatsphäre des Einzelnen angesichts einer allgegenwärtigen Präsenz des Netzes zu schützen.


Überblick über die Handlungsmöglichkeiten, die Erkenntnis-, Regelungs- und Handlungslücke für Betroffene hinsichtlich des Phänomen des Cybermobbing/ Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet zu schließen:

 

 

Vorschlag zur Ergänzung des Kunsturheberrechtsgesetzes

Das Kunsturheberrechtsgesetz sichert bereits seit 1904 das Persönlichkeitsrecht von Abbildungen einer Person. HIntergrund war nach dem Aufkommen der Fotographie die Möglichkeit der massenhaften Verbreitung von Bildnissen in Druckwerken (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher). Bei Verletzungen desselben konnte der Verursacher durch eine überschaubare Anzahl von Publikationen und die Impressumspflicht ausgemacht und zur Verantwortung gezogen werden. Auch findet sich der Tatbestand der "Zurschaustellung". Auch in diesem Fall ist es dem Betroffenen in der Regel möglich, den Verursacher ausfindig zu machen. Im Internet ist das anders. Es sind jetzt beliebige Handlungs-, Verbreitungs- und Weiterverbreitungsketten möglich und nicht nur die Täter, sondern auch die Weiterverbreiter können dabei anonym bleiben. Der Betroffene kann diese Handlungsketten regelmäßig nicht ermitteln und durchschauen. Hier ist also nicht nur die ursprüngliche Verletzungshandlung, sondern es sind auch alle Folgehandlungen für den Betroffenen im Sinne einer Beeinträchtigung von Relevanz. Wenn also Indizien für Cybermobbing, etwa durch konkrete Belästigungen oder Beeinträchtigungen jedweder Art vorliegen, so sollte dem Betroffenen ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch, verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung sowohl gegenüber dem Belästiger als auch gegenüber allen weiteren Beteiligten an vorhergehenden Stationen der Handlungs- und Verbreitungskette zustehen. Dadurch liesen sich die Folgen der Logik "einmal im Netz - immer im Netz", wenn nicht völlig, so doch weitgehend neutralisieren.


Vorschlag zur Einführung eines einheitlichen Straftatbestands für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet

Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, daß Verletzungen des Persönlichkeitsrechts im Internet in Deutschland jährlich im Millionenbereich vorkommen. Und auch allein durch Bilder, welche die Betroffenen in besonderem Mass belasten, kommt dies im Bereich mehrerer Hunderttausend Fälle vor. Häufig wird argumentiert, es gebe ja schon diverse Straftatbestände, welche derartige Sachverhalte adressieren können. Die bisherigen Tatbestände decken die denkbare Diversität der Sachverhalte jedoch nicht lückenlos ab, da sie aus der Zeit vor dem flächendeckenden Internet herrühren und mögliche Täter fühlen sich mithin auch nicht hinreichend abgeschreckt; was für den Betroffenen eine ernste und bedrohliche Situation darstellt, wird häufig als "Spass" abgetan.

Trotz zum Teil schwerwiegender Eingriffe in die Lebensgestaltung und persönliche Freiheit der Betroffenen wurde bislang so gut wie nicht bekannt, dass jemals ein mutmasslicher Täter zur Verantwortung gezogen wurde. Aus unserer eigenen Erfahrung wissen wir, dass Gerichte (und teilweise auch Strafverfolgungsbehoerden) sich oft extrem schwer tun, überhaupt die Tatsachen festzustellen. Wir schlagen deshalb die Einführung eines Straftatbestands vor, der folgende Aspekte berücksichtigt: 

- Zusammenfassung/ Harmonisierung der Tatbestände aus Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen mit den Straftatbeständen des BDSG sowie KUG.

- Berücksichtigung der Aspekte Veröffentlichung sowie (Weiter-)Verbreitung in elektronischen Kommunikationsmedien

- niederschwelliger Vortrag von Indizien seitens des Betroffenen müßte möglich sein 

- es müßte gewährleistet sein, daß eine rechtliche Abwägung der Schwere des Eingriffs für den Betroffenen je nach Situation stufenlos möglich ist

- zu prüfen wäre, inwieweit eine Differenzierung hinsichtlich Personen der Zeitgeschichte zu berücksichtigen wäre

 

Vorschlag zur Einführung verpflichtender Standards bei der industriellen Fertigung bilderzeugender Geräte

Eine Möglichkeit zur Identifikation sowohl mutmasslicher Verletzer und/ oder von Bildern, welche Persönlichkeitsrechte dritter verletzen, wäre die Verpflichtung, nur noch bildgebende Geräte in Verkehr zu bringen, welche folgende Normen erfüllen:

- Identifikation des Bilderstellers durch Verwendung einer persönlichen Signatur bei bildaufnehmenden Geräten

- Identifikation der Bildaufnahme durch eine eindeutige Signatur bei der Bilderstellung

Die Signaturen könnten etwa durch steganografische Verfahren in das Bildnis eingefügt werden.