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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht geht aus dem Grundgesetz GG Art. 1 in Verbindung mit GG Art. 2 hervor als Schutzrecht des Einzelnen vor Eingriffen in seinen Lebens- und Freiheitsbereich. Daraus leiten sich spezielle Persönlichkeitsrechte ab wie das Recht am eigenen Bild.

 

Bildnisschutzverletzung

Wie läßt sich der doch etwas unpräzise Ausdruck: "peinliche Bilder im Internet" rechtlich handhabbar machen? Das Bildnis ist das Abbild einer Person, entstanden etwa durch eine Fotographie. In der juristisch-wissenschaftlichen Literatur verwenden einige Autoren den Begriff des Bildnisschutzes als den Schutz der Person durch unautorisierte Erstellung, Entstellung, Verfremdung oder Änderung des Sinnzusammenhanges des Bildnisses, auch als Ablösung des Bildnisses bezeichnet.


Cybermobbing

In einer zunehmend vernetzten Gesellschaft ist es technisch kein Problem mehr, personenbezogene Informationen wie auch Bilder und Videos in beliebigem Umfang weiterzugeben. Diese Möglichkeit kann leicht dazu verführen, persönliche Animositäten in der Weise auszutragen, daß entsprechende sensible Informationen über eine Person gezielt verbreitet werden. Aufgrund beliebig vieler denkbarer Informationskanäle sowie der lokalen Speichermöglichkeiten z.B. auf persönlichen sog. "Smartphones" kann der Betroffene nur schwer dagegen angehen. Es kann sich als hochproblematisch erweisen, daß damit prinzipiell jegliche personenbezogene Information zu jeder Zeit und an jedem Ort verfügbar ist.

 

Informations-Asymmetrie

Dieser Begriff steht als eine Voraussetzung dafür, daß Cybermobbing (leider) überhaupt funktionieren kann: Der Betroffene weiß nicht, wer zu welchem Zeitpunkt welche (möglicherweise hochsensiblen) personenbezogenen Informationen über ihn hat und wem er diese weitergegeben hat.

Ursprünglich tauchte dieser Begriff in den Wirtschaftswissenschaften auf. Dort bezeichnet er einen unterschiedlichen Kenntnisstand zweier Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand.

 

Informationelles Selbstbestimmungsrecht

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist ein Grundrecht. Jeder einzelne hat das Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.

 

Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild ist eine spezialgesetzliche Ausprägung des informationellen Selbstbestimmungsrechts und findet sich im Kunsturhebergesetz (KUG, §22) verankert: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

 

Social Darknet

Als Social Darknet bezeichnen wir diejenige Ausprägung von Mobbing im Internet, welche unter den unterschiedlichen Formen der Anonymität (auch das technisches Darknet, aber fatalerweise auch "vergessende" Plattformen wie 4chan oder snapchat, oder passwortgeschützte Foren, gegenüber den Betroffenen auftritt (der vermeintliche Gegner sind hier Menschen). Dies steht im Gegensatz zum (technischen) Darknet, welches als eine Gesamtheit von Webpräsenzen verstanden werden kann, bei denen die Nutzer über mehrere verschlüsselte Zwischenstationen und meist über den TOR-Browser miteinander kommunizieren (der vermeintliche Gegner sind hier diverse Behörden)

 

Volkszählungsurteil

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 ("Volkszählungsurteil") wurde das informationelle Selbstbestimmungsrecht als grundrechtsgleicher Anspruch formuliert: "...Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit weiß..."